Zusatzvereinbarung 

Berufsgeheimnisträger 
(Rechtsanwälte)

Der Kunde unterliegt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA. Der Anbieter wird im Rahmen der Bereitstellung der Vertragssoftware mandats- oder mandantenbezogene Informationen verarbeiten und daher Zugang zu Tatsachen erhalten, auf die sich die Verpflichtungen des Kunden zur Verschwiegenheit beziehen. Die nachfolgende Zusatzvereinbarung nach § 43e Abs. 3 BRAO ist integraler Bestandteil des auf Basis der Anbieter AGB geschlossenen Vertrags zwischen dem Anbieter und dem Kunden („Vertrag“): 

  1. Der Anbieter verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die der Anbieter in Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags bekannt geworden sind und die sich unmittelbar oder mittelbar auf Mandate oder Mandanten des Kunden sowie auf alle sonstigen Informationen beziehen, die den Kunden in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bekanntgeworden sind und die nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach der Geheimhaltung bedürfen.
  2. Die Pflicht zum Stillschweigen gilt unabhängig davon, auf welche Weise der Anbieter von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Sie gilt außerdem zeitlich unbegrenzt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus und gegenüber jedermann.
  3. Der Anbieter wird sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen verschaffen bzw. verschaffen lassen, als dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich ist.
  4. Der Anbieter ist befugt, Unterauftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen. Der Anbieter wird diese Unterauftragnehmer entsprechend dieser Vereinbarung zur Verschwiegenheit in Textform verpflichten.
  5. Der Anbieter stellt sicher, dass bei der Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern, die ihre Leistungen im außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbringen, der dortige Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet. 
  6. Dem Anbieter ist bekannt, dass der Anbieter bzw. Mitarbeiter des Anbieters sich durch die Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB strafbar machen und jeder Verstoß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Dem Anbieter ist auch bekannt, dass nach § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StGB die gleiche Strafbarkeit besteht, wenn im Falle des vorstehenden Absatzes Dritten ein fremdes Geheimnis offenbart wird und der Anbieter diesen Dritten nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet hat. 
  7. Der Anbieter wird sämtliche Mitarbeiter entsprechend dieser Vereinbarung in Textform zur Vertraulichkeit verpflichten und auf die besonderen gesetzlichen Vertraulichkeitspflichten sowie die einschlägigen Strafbarkeitstatbestände hinweisen und dem Kunden diese Vereinbarungen auf Nachfrage vorlegen.

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